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Definition und Schutz
Geographische Herkunftsangaben sind Angaben, die auf die Herkunft
einer Ware aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Gegend,
aus einer Landschaft oder auch aus einem Land hinweisen. Typischerweise
erfolgt die Angabe in adjektivischer Form. Es gibt aber auch
andere Hinweisformen, bei denen Symbole verwendet werden, die
für einen bestimmten Ort, manchmal für ein ganzes
Land stehen, wie z.B. der Kölner Dom, das Lübecker
Holstentor oder die Schweizer Nationalfrage, die als Symbole
für Bier, Süßwaren bzw. Schweizer Messern gebräuchlich
sind.
Regelmäßig verbindet der angesprochene Verkehr
mit geographischen Herkunftsangaben nicht nur den Hinweis
auf die Herkunft der Ware aus einer bestimmten Region, sondern
eine besondere Vorstellung von Güte oder Eigenschaft
der entsprechend gekennzeichneten Produkte. Häufig hat
dies seinen Grund darin, daß das entsprechende Produkt
seine besonderen Eigenschaften der Gegend verdankt, aus der
es stammt. Diese besondere Verbindung zwischen dem Hinweis
auf eine bestimmte Herkunft und der Erwartung einer bestimmten
Qualität gibt der geographischen Herkunftsangabe ihre
wirtschaftliche Bedeutung.
Geographische Herkunftsangaben sind von sogenannten Gattungsbezeichnungen
abzugrenzen. Darunter versteht man solche Angaben, die allgemein
auf eine bestimmte Warenart hinweisen, auch wenn sie auf den
ersten Blick den Charakter einer geographischen Herkunftsangabe
haben. Sie können allenfalls noch einen Hinweis auf eine
bestimmte Beschaffenheit und damit auf einen bestimmten Qualtitätsstandard
enthalten, der mit dem geographischen Ursprung allerdings
nichts mehr gemeinsam hat. Beispiele dafür sind: die
Linzer Torte, das Frankfurter Würstchen. Jede geographische
Herkunftsangabe unterliegt der Gefahr, sich in eine Gattungsbezeichnung
oder Beschaffenheitsangabe umzuwandeln. Das führt zur
Vernichtung wirtschaftlicher Werte, da insoweit die geographische
Herkunftsangabe ihre Aufgabe, dem angesprochenen Verkehr eine
bestimmte Qualität aufgrund der geographischen Herkunft
zu signalisieren, nicht mehr erfüllen kann. Daher müssen
diejenigen, die berechtigterweise geographische Herkunftsangaben
für bestimmte Erzeugnisse verwenden, besonders darauf
achten, daß die geographsichen Herkunftsangaben nicht
unberechtigt verwendet werden und dadurch aus Sicht des angesprochenen
Verkehrs sich in Gattungsbezeichnungen umwandeln.
Der Schutz geographischer Herkunftsangaben ist auf drei Ebenen
gegeben. Es gibt zunächst den Schutz auf der nationalen Grundlage,
nach den Bestimmungen der §§ 126 ff. MarkenG. Daneben
gibt es auf europäischer Ebene den Schutz geographischer
Herkunftsangaben auf der Grundlage der Verordnung Nr. 510/06 (vormals Verordnung Nr. 2081/92).
Diese Verordnung gilt für Lebensmittel und Agrarerzeugnisse.
Sie unterscheidet zwischen Ursprungsangaben und geographischen
Angaben. Entsprechende Bezeichnungen können in das bei
der Europäischen Kommission geführte Register auf
Antrag eingetragen werden. Die Verordnung gewährt für
geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte
geographische Herkunftsangaben einen sehr weitgehenden Schutz.
Ferner ist in der Verordnung festgehalten, daß die eingetragenen
Bezeichnungen sich nicht in Gattungsbezeichnungen umwandeln
können.
Auf internationaler Ebene besteht Schutz für geographische
Herkunftsangaben auf der Grundlage des TRIPS. Die geographischen
Angaben sind dort in den Artikeln 22 bis 24 geregelt. Daneben
besteht Schutz durch zweiseitige Abkommen, die Deutschland
mit Frankreich, Italien, Griechenland, der Schweiz und Spanien
geschlossen hat.
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